Satzung

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Wir sind bereit für die Saison 2011/2012

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Satzung der Kurpfälzer Traumtänzer e.V.


§ 1) Name und Sitz des Vereins


· Der Verein führt den Namen „Kurpfälzer Traumtänzer" und hat seinen Sitz in Mannheim.
· Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und damit ein rechtsfähiger Verein sein.
· Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2) Zugehörigkeit und Art
Der Verein dient dem Erhalt und der Förderung von Brauchtum vor allem durch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.


Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


· Regelmässiges Training


· Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen


· Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen


· Teilnahme an tänzerischen Wettbewerben


§ 3) Mitgliedschaft ( Erwerb und Verlust )


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.


3.1. Aktive und passive Mitglieder


Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.


· Aktive Mitglieder sind Personen, die zu tänzerischen Zwecken an Auftritten teilnehmen, sowie andere Personen, die vor und bei Auftritten regelmässig mitwirken.( siehe Anhang )


· Passive Mitglieder sind andere dem Verein angehörige Personen.


3.2. Aufnahme und Probezeit für neue Mitglieder


· Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
Die Probezeit beträgt 6 Monate, sie gilt nur für aktive Mitglieder.


· Der Vorstand sowie die aktiven Mitglieder entscheiden über den Aufnahmeantrag in freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.




3.3. Ausschluss einen Mitgliedes


Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstände und Aktiven Mitgliedern bei folgenden Verstössen:



· Vereinsschädigendem Verhalten


· Verstoss gegen die Satzung


· Aktivem Mitwirken in einem konkurrierendem Verein


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt oder durch Ausschluss eines Mitgliedes ( der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären ). Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftshalbjahres ( 30.06 oder 31.12. ) unter Einhaltung einer 6 wöchigen Kündigungsfrist zulässig.



§ 4) Rechte und Pflichten


4.1. Rechte


· Jedes Mitglied ist berechtigt an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen, sowie von seinem Stimmrecht Gebrauch zu machen, sofern sein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.


· Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


4.2. Pflichten


Jedes Mitglied ist verpflichtet:


· der Satzung folge zu leisten.


· den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


· Versammlungen oder Auftritte des Vereins zu unterstützen.


· seinen Austritt schriftlich dem Vorsitzenden zu melden.


· seine Kostüme bei Austritt dem Verein zu übergeben.


· seine Kostüme pfleglich zu behandeln.


Entstehen dem Verein durch fahrlässiges Verhalten eines Mitgliedes Vermögensschäden, so kann das entsprechende Mitglied haftbar gemacht werden.


§ 5) Organe


Organe des Vereins sind:


· Die Mitgliederversammlung


· Die Aktivität


· Der Vorstand


Die Organe beschliessen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenkumulation wird ausgeschlossen.


§ 6) Mitgliederversammlung


6.1. Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung ist, wenn in der Satzung nicht anders gefordert, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


6.2. Ausserordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muss dies veranlassen, wenn es mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich fordern.
Bei dringender Notwendigkeit kann die Bekanntmachungsfrist auf 1 Woche reduziert werden.


6.3. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


· Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.


· Kassenprüfungsbericht.


· Entlastung des Vorstandes.


· Wahl des Vorstandes.


· Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr.


· Aufstellung, Ergänzung und Änderung der Satzung.


· Auflösung des Vereins.


· Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen nur eine Stimme


§ 7) Vorstand


Der Vorstand gemäss § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:


· 1. Vorsitzender/ Geschäftsführer/ Ansprechpartner


Ø Er hat die Aufgabe die Vereinsgeschäfte zu führen.


· 2. Vorsitzender


Ø Er hat die Aufgabe den 1. Vorsitzenden zu unterstützen.


Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.


· Kassenwart


Ø Er führt das Kassenbuch sowie die Kasse.


Ø Er tätigt Geldein- und ausgänge nach Rüchsprache mit dem Vorstand.


Ø Er kümmert sich um Ordnungsgemässen Eingang von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren.


Ø Er führt eine Mitgliederliste, aktualisiert diese regelmässig und händigt sie den Vorständen aus.


Ø Der Kassenwart ist befugt, alle die Kasse betrffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Er fertigt am Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenabschlussbericht und legt diesen zur Anerkennung und Entlastung der Mitgliederversammlung vor.


· Schriftführer


Ø Er tätigt den generellen Schriftverkehr.


Ø Er fertigt von allen stattfindenden Sitzungen Protokolle an und händigt diese den berechtigten Mitgliedern aus.


Ø Er übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit.


· Trainer


Er hat die künstlerische Leitung, insbesondere:


Ø Choreographie


Ø Musik


Ø Kostüme


§ 8) Rechte und Pflichten des Vorstandes


8.1. Rechte


· Jedes Vorstandsmitglied entscheidet über Anschaffungen für den Verein bis zu einem Betrag von € 50,00 alleine.(Aussenverhältnis)
· Über darüber hinausgehende Beträge entscheidet der ganze Vorstand.
· Der Vorstand wird jedes Jahr in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.


8.2. Pflichten


Der Vorstand führt den Verein, er hat insbesondere:
· Den Verein zu leiten und die Beschlüsse der Mitglieder- und Aktivenversammlung auszuführen.
· Den Verein zu repräsentieren und seine Geschäfte zu führen.
· Die Geschäfte so lange fortzuführen bis eine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat.


§ 9) Kassenprüfung


Die Kasse wird einmal im Jahr von 2 Kassenprüfern geprüft.


§ 10) Mitgliedsbeiträge


· Es werden von allen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Ausserdem werden bei Eintritt in die Tanzgruppe € 50,00 Kostümpauschale erhoben.
· Jedes Mitglied hat unaufgefordert bis spätestens 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres bzw. nach Aufnahme in den Verein seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
· Die Beitragszahlung hat bargeldlos zu erfolgen.
· Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung


§ 11) Mittel des Vereins


· Über die Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand gemäss § 8 .
· Die Beschaffung der Kostüme erfolgt nach Vorschlag des Trainers und Genehmigung des Vorstandes.
· Alle Kostüme sind Vereinsinventar, einschliesslich von den Aktiven selbst finanzierten Anlagen.
· Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
· Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
· Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
· Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 12) Wahlmodus


· Es gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
· Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur durch Beschluss von Vorstand und Aktivität möglich. Es müssen je Organ mindestens ¾ anwesend sein.
· Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Mitgliederversammlung.
· Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.
· Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
· Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder nötig.


§ 13) Gerichtsstand


Gerichtsstand ist das Amtsgericht Mannheim.


§ 14) Sondervereinbarungen


Änderungen der Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt vor Eintragung in das Vereinsregister verlangt , können vom vertretungsberechtigten Vorstand beschlossen und zur Eintragung angemeldet werden.


Mannheim, den 30.10.2000


Die Gründungsmitglieder